- 7 Ob 783/79
Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 783/79
- 3 Ob 659/80
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 659/80
Vgl auch; Beisatz: Entfernung eines Ziehbrunnens. (T1)
- 3 Ob 639/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 639/81
nur: Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat. (T2)
- 7 Ob 572/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 572/82
nur T2
- 4 Ob 530/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 530/83
Auch; nur T2; Beisatz: Hat sich der Verpflichtete letztlich ohne Erfolg widersetzt, dann kann von einem Rechtsverlust durch Ablauf der Verjährungsfrist keine Rede sein. (T3)
- 7 Ob 513/85
nur T2
- 1 Ob 15/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
nur T2; Beisatz: Hier: Eingriff in das Fischereirecht durch Setzen von Bojen im Attersee. (T4)
- 6 Ob 130/01p
Beisatz: Der Nichtausübung der Servitut allein kommt bei forstwirtschaftlichen Bringungsrechten kein zustimmender Erklärungscharakter zu, liegt es doch im Wesen der Waldnutzung, dass diese auch über längere Zeiträume aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben kann. (T5)
- 7 Ob 146/01y
Auch; Beisatz: Ob sich der Verpflichtete widersetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T6)
- 2 Ob 248/01m
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 47/07v
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T7)
- 6 Ob 208/08v
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufstellen einer Verbotstafel, die nicht befolgt wurde. (T8)
Beisatz: Im Übrigen bildet auch die Frage, ob im Einzelfall ein Verlust der Servitut wegen usucapio libertatis eingetreten ist, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T9)
- 4 Ob 58/09x
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7
- 8 Ob 103/13z
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 103/13z
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 8 Ob 23/14m
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 23/14m
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 30/14v
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 104/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
Auch; nur T2
- 5 Ob 74/15s
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 74/15s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 9 Ob 40/15w
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 40/15w
Auch; nur T2; Beis wie T7
- 2 Ob 158/17z
Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd
§ 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T10)
- 9 Ob 63/18g
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 184/19s
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 184/19s
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinn des
§ 1488 ABGB widersetzt. (T11)
- 4 Ob 177/19m
nur T2
- 10 Ob 17/21d
- 4 Ob 134/21s
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anbringen einer Eisenkette, die das Bewandern des Weges allerdings nicht nachhaltig behindert. (T12)
- 7 Ob 78/22d
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 78/22d
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T13)