Norm
MeldeG 1972 §12Rechtssatz
Die Nichtzahlung von Gebühren für Meldeauskünfte allein ist noch keine Beeinträchtigung des Rechtes des Staates auf Einhebung solcher Gebühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011