RS OGH 1979/11/22 13Os139/79, 11Os105/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1979
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Norm

MeldeG 1972 §12
StGB §302

Rechtssatz

Die Nichtzahlung von Gebühren für Meldeauskünfte allein ist noch keine Beeinträchtigung des Rechtes des Staates auf Einhebung solcher Gebühren.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 139/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 13 Os 139/79
    Veröff: EvBl 1980/80 S 246 = JBl 1980,554 = RZ 1980/7 S 40
  • 11 Os 105/11t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 105/11t
    Vgl; Beisatz: Jedes gezielte unbefugte Beschaffen von personenbezogenen Daten, die dem Geheimnisschutz unterliegen, ist vorrangig unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) zu prüfen, weil die konkrete Schädigung eines Dritten bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch missbräuchliche Datenermittlung liegt. (T1)Beisatz: Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des § 302 StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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