Norm
StGB §302Rechtssatz
Die bloße Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch einen Beamten ist nicht nach § 302 StGB, sondern nach § 310 StGB zu ahnden; vorsätzlicher Geheimnisverrat allein erfüllt daher noch nicht § 302 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019