RS OGH 1979/11/27 4Ob546/79, 6Ob10/83, 2Ob565/84, 1Ob518/85 (1Ob519/85), 4Ob601/95, 4Ob2194/96t, 8Ob

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Veröffentlicht am 27.11.1979
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Norm

ABGB §886
ABGB §914 I
ABGB §1346 E

Rechtssatz

Auch für eine formbedürftige Willenserklärung gilt der Grundsatz, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schadet; sie ist somit ungeachtet des Wortlautes der förmlichen Erklärung und ihres normativen Verständnisses entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig. Als Vertragsinhalt gilt daher, was beide Parteien gewollt haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schriftlichkeit, Andeutungstheorie, Vertragsauslegung, Allgemeines

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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