Norm
ABGB §886Rechtssatz
Auch für eine formbedürftige Willenserklärung gilt der Grundsatz, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schadet; sie ist somit ungeachtet des Wortlautes der förmlichen Erklärung und ihres normativen Verständnisses entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig. Als Vertragsinhalt gilt daher, was beide Parteien gewollt haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schriftlichkeit, Andeutungstheorie, Vertragsauslegung, AllgemeinesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022