Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Die Bereicherung, auf die der Tätervorsatz gerichtet ist, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar und ist gleichsam die Kehrseite des vom Täter zugefügten Schadens, wenngleich sie (grundsätzlich) nicht unbedingt den gleichen Geldwert haben muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016