Norm
GBG §122 BRechtssatz
Die bei einer Abschreibung zu verständigenden Buchberechtigten sind auch Rekursberechtigte gemäß § 122 GBG. Wird ohne Zustimmung der Servitutsberechtigten und ohne Aufforderungsverfahren ein Teil einer Liegenschaft lastenfrei abgeschrieben, obwohl sich eine Servitut auch auf diesen Teil erstreckt, so ist der Servitutsberechtigte in seinen bücherlichen Rechten verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013