Norm
StGB §84 ARechtssatz
Zufolge der Gleichwertigkeit der Begehungsform des Grunddelikts (Abs 1 oder Abs 2 des § 83 StGB) ist es für den Schuldspruch nach § 84 Abs 1 StGB ohne Bedeutung, ob die schwere Verletzung bloße Folge (§ 7 Abs 2 StGB) einer Mißhandlung war oder ob der Täter Verletzungsvorsatz oder sogar den Vorsatz auf Herbeiführung einer schweren Verletzung hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092572Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0110OS00153_7900000_001