Norm
ABGB §1346 ERechtssatz
Durch den Umstand, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen formbedürftig ist, wird die Heranziehung anderweitiger, außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wahren Sinnes der Bürgschaftserklärung keineswegs ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013