Vgl auch; Beisatz: Wird ein Vertragsbediensteter durch einen als Sondervertrag bezeichneten Dienstvertrag befristet zur Vertretung aufgenommen und dieser Vertrag durch einen als Sondervertrag bezeichneten Nachtrag befristet verlängert, obwohl die Voraussetzungen für den Abschluss eines Sondervertrags nicht vorlagen, folgt daraus nicht, dass nun nach
§ 4 Abs 4 VBG ein unbefristetes Dienstverhältnis vorläge, weil diese Bestimmung gemäß
§ 4a Abs 2 Z 1 VBG nicht gilt, wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde. (T1)
Beisatz: Dass der Vertretungsfall im Vertrag selbst und im Nachtrag – entgegen
§ 4 Abs 2 Z 3 VBG – nicht erwähnt war, schadet nicht, weil
§ 4 Abs 2 VBG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist und die Ausnahmevorschrift des
§ 4a Abs 2 Z 1 VBG lediglich materiell auf das Vorliegen eines Vertretungsfalls abstellt. (T2)