Norm
PatG 1970 §8Rechtssatz
Selbst dann, wenn der Dienstgeber aus dem Scheinpatent einen Vorteil hatte, kann der Dienstnehmer daraus keinen Anspruch auf Diensterfindungsvergütung ableiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013