Norm
PatG 1970 §1Rechtssatz
Gegenüber dem seine Vergütung beanspruchenden Dienstnehmer hat der Dienstgeber die Stellung eines "Belangten", er hat daher den Einwand, daß das formelle "Patent" einen gemäß §§ 1, 2 oder 3 PatG nicht patentfähigen Gegenstand betrifft, somit gemäß § 48 Abs 1 Z 1 PatG nichtig ist und daher ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nicht zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071160Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00113_7900000_001