RS OGH 1979/11/28 3Ob143/79, 2Ob597/83, 3Ob10/88, 7Ob207/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1979
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Norm

EO §54
EO §294 A
EO §294 M1

Rechtssatz

Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 143/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 143/79
  • 2 Ob 597/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 597/83
    Beisatz hier: Bankdepot (T1)
  • 3 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 10/88
    Auch; nur: Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. (T2)
  • 7 Ob 207/15i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 207/15i
    nur: Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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