Norm
EO §54Rechtssatz
Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016