RS OGH 1979/11/28 3Ob126/79, 5Ob136/03s

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Veröffentlicht am 28.11.1979
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Norm

ZPO §527 B3a

Rechtssatz

Die ersatzlose Aufhebung eines von Amtswegen gefällten Beschlusses stellt inhaltlich eine Abänderung dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 126/79
    Veröff: EFSlg 34610
  • 5 Ob 136/03s
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 136/03s
    Vgl; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 527 Abs 2 ZPO kommt nicht zur Geltung, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044068

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0030OB00126_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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