RS OGH 1979/11/28 1Ob753/79, 4Ob302/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1979
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Norm

ZPO §396 B
ZPO §396 C

Rechtssatz

Die Behauptung, daß eine bestimmte Behörde eine ganz bestimmte Verfügung getroffen hat, gehört zum tatsächlichen Vorbringen der erschienenen Partei, das für wahr zu halten ist, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird. Den vorliegenden Beweisen sind auch offenkundige Tatsachen, die diese Widerlegung bewirken, gleichzuhalten, vorausgesetzt, daß ihre Existenz die Klagsbehauptung logisch zwingend widerlegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 753/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 753/79
    Veröff: JBl 1980,490
  • 4 Ob 302/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 302/98k
    nur: Den vorliegenden Beweisen sind auch offenkundige Tatsachen, die diese Widerlegung bewirken, gleichzuhalten, vorausgesetzt, daß ihre Existenz die Klagsbehauptung logisch zwingend widerlegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040917

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0010OB00753_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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