Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Die Behauptung, daß eine bestimmte Behörde eine ganz bestimmte Verfügung getroffen hat, gehört zum tatsächlichen Vorbringen der erschienenen Partei, das für wahr zu halten ist, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird. Den vorliegenden Beweisen sind auch offenkundige Tatsachen, die diese Widerlegung bewirken, gleichzuhalten, vorausgesetzt, daß ihre Existenz die Klagsbehauptung logisch zwingend widerlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040917Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0010OB00753_7900000_001