Norm
StGB §28 ERechtssatz
Ist ein Delikt ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht, während das andere Delikt zwar ebenfalls eine Freiheitsstrafdrohung (im gleichen Ausmaß) enthält, wobei aber wahlweise auch eine (primär zu verhängende) Geldstrafe angedroht ist, so ist letztere Strafdrohung - im gesamten gesehen - milder; es ist daher die ausschließlich auf Freiheitsstrafe lautende Strafdrohung anzuwenden (hier: § 198 Abs 1 StGB und § 146 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090840Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0100OS00153_7900000_001