Norm
StPO §132Rechtssatz
Ist die gerichtliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet, so ist es angezeigt, sich seiner Einwilligung in die Untersuchung von vorneherein zu vergewissern, insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen notwendig sein wird oder schon ist, um das Erscheinen des Beschuldigten vor dem Sachverständigen zu bewirken; gleichzeitig ist der Beschuldigte auch über die sich an die Verweigerung einer (in der Regel in seinem Interesse liegenden) gerichtsärztlichen Untersuchung knüpfenden Folgen (vgl §§ 203, 226 StPO) aufzuklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097506Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0100OS00158_7900000_002