RS OGH 1979/11/28 10Os158/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1979
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Norm

StPO §132
StPO §134
StPO §202
StPO §203
StPO §226

Rechtssatz

Ist die gerichtliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet, so ist es angezeigt, sich seiner Einwilligung in die Untersuchung von vorneherein zu vergewissern, insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen notwendig sein wird oder schon ist, um das Erscheinen des Beschuldigten vor dem Sachverständigen zu bewirken; gleichzeitig ist der Beschuldigte auch über die sich an die Verweigerung einer (in der Regel in seinem Interesse liegenden) gerichtsärztlichen Untersuchung knüpfenden Folgen (vgl §§ 203, 226 StPO) aufzuklären.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 158/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 10 Os 158/79
    Veröff: SSt 50/72 = EvBl 1980/109 S 329 = RZ 1980/13 S 86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097506

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0100OS00158_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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