Norm
EO §3 IVARechtssatz
Ist die Erhebung der Bezüge des Verpflichteten vor Erlassung der Exekutionsbewilligung unterblieben, so ist dieser Mangel ehestens zu beheben. Von einer völlig undurchsetzbaren Exekutionsbewilligung kann keine Rede sein, da lediglich die Höhe des hereinbringenden Unterhaltsrückstandes zweifelhaft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011