Norm
EisbEG §4 Abs2 ARechtssatz
Auch der Nebenberechtigte im Sinne § 5 EisbEG hat Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne § 4 Abs 1 EisbEG, ist aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015