TE Vfgh Beschluss 2000/3/6 G130/99 ua

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

60 Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG §2

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Einbeziehung der Steinmetze und Parkettleger in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG wegen zumutbaren Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Einschreiter und die einschreitende Gesellschaft begehren die Aufhebung von Bestimmungen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), die einerseits Steinmetze und andererseits Parkettlegerbetriebe in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen.

In der Sache behaupten die Antragsteller einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und Unversehrtheit des Eigentums. Zweck des BUAG sei es, den Besonderheiten der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen. Witterungsausgesetzte Arbeit und Saisonbeschäftigung seien die sachlichen Begründungen für die Sonderregelungen des BUAG. Allenfalls ursprünglich sachlich begründete Rechtfertigungen für die Aufnahme der Steinmetze und der Parkettlegerbetriebe in den Anwendungsbereich des Gesetzes lägen aber aufgrund des veränderten Berufsbildes - Arbeit in geschlossenen Räumen und ganzjährige Beschäftigung - nicht mehr vor. Die Einbeziehung in das an dieses Gesetz anschließende Versicherungssystem und die damit verbundenen höheren Kosten für den Dienstgeber seien daher sachlich nicht gerechtfertigt.

II. Die Anträge sind unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994, 14.752/1997).

Im gegebenen Zusammenhang steht es den Antragstellern offen, gegen einen nach §25 Abs3 BUAG zu erlassenden Rückstandsausweis betreffend die Abgaben zur Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß §25 Abs5 BUAG einen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden hat. Nach Erschöpfung des darauf folgenden Instanzenzuges steht den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihnen angefochtenen Gesetzesbestimmungen geltend zu machen.

Die Anträge sind daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G130.1999

Dokumentnummer

JFT_09999694_99G00130_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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