Norm
FinStrG §28 Abs5Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle begrenzt nicht die Strafbarkeit wegen eines Finanzvergehens auf den dort umschriebenen Personenkreis, sondern legt hinsichtlich der Haftung (ua) von Dienstgebern für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines im Zuge dienstlicher Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, näher fest, wessen Verschulden (im Sinne des Abs 4) bei juristischen Personen und dergleichen die betreffende Haftung begründet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086225Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0090OS00174_7800000_002