Norm
JN §31 IRechtssatz
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit kann nicht aus Umständen gerechtfertigt werden, die gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen, sondern nur eine angebliche Behinderung der Rechtspflege aus der Funktion des Organträgers, ohne dass aber ein gesetzlicher Ausschließungsgrund erfüllt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011