Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Neue Tatsachen, die gegenüber dem Vorbringen im Hauptverfahren nur unter dem Gesichtspunkt einer Klagsänderung erheblich sein können, eignen sich nicht als Wiederaufnahmsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022