RS OGH 1979/12/5 6Ob729/79, 4Ob399/82, 4Ob51/11w, 10Ob25/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1979
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G2

Rechtssatz

Neue Tatsachen, die gegenüber dem Vorbringen im Hauptverfahren nur unter dem Gesichtspunkt einer Klagsänderung erheblich sein können, eignen sich nicht als Wiederaufnahmsgrund.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 729/79
    Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 729/79
  • 4 Ob 399/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 399/82
  • 4 Ob 51/11w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 51/11w
    Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T1)
  • 10 Ob 25/21f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 Ob 25/21f
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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