- 6 Ob 740/79
Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 740/79
- 3 Ob 663/79
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 663/79
- 1 Ob 617/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83
Auch; Veröff: RdW 1984,41
- 1 Ob 556/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 556/84
- 1 Ob 656/86
Auch; Veröff: EvBl 1987/49 S 210 = WBl 1987,37
- 5 Ob 630/89
Veröff: SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn)
- 8 Ob 628/90
Veröff: ecolex 1991,315
- 4 Ob 23/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93
Veröff: MR 1993,180
- 8 Ob 2144/96v
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2144/96v
nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. (T1)
- 1 Ob 2005/96a
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
Auch
- 10 Ob 136/98t
Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen. (T2)
- 6 Ob 72/00g
Vgl auch
- 6 Ob 312/00a
Auch; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T3)
- 5 Ob 44/01h
Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers setzt einen aufrechten Verbesserungsanspruch voraus (SZ 56/59; RdW 1984, 41; SZ 62/169; JBl 1992, 243; ecolex 1993, 83 ua). (T4)
- 7 Ob 187/01b
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 28/02g
Auch; nur: Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T5); Beis wie T4
- 4 Ob 51/03h
- 6 Ob 100/03d
nur T5
- 6 Ob 147/04t
nur T1
- 7 Ob 103/05f
Vgl auch
- 10 Ob 45/05y
nur T1
- 6 Ob 80/05s
Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T6)
- 4 Ob 114/08f
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. (T7)
- 8 Ob 168/09b
Auch; nur T1
- 2 Ob 182/10v
Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T7
- 1 Ob 93/11z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T8)
- 4 Ob 163/11s
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 163/11s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
- 6 Ob 77/12k
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 77/12k
Beis wie T8; Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren. (T9)
- 3 Ob 114/12d
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 114/12d
Auch
- 3 Ob 173/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 173/14h
- 10 Ob 71/14k
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
Beis wie T8; Beisatz: Voraussetzung ist somit, dass der Werkbesteller noch Mängelbehebung begehrt. Sobald er auf einen der sekundären Behelfe (Preisminderung, Wandlung) umgeschwenkt ist oder selbst verbessert hat, greift das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr. (T10)
- 4 Ob 14/16m
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 14/16m
- 1 Ob 107/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 107/16s
Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach
§ 1170b ABGB. (T11); Veröff: SZ 2016/93
- 6 Ob 89/18h
- 9 Ob 1/20t
Vgl; Beis wie T8
- 2 Ob 28/22i