RS OGH 1979/12/5 6Ob771/79, 4Ob52/81, 6Ob586/91, 8Ob240/99y, 13Os46/00, 1Ob146/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1979
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Norm

ArbGerG §3
GmbHG §4 Z1
JN §75 Abs1
JN §99 Abs2

Rechtssatz

Der gesellschaftsvertraglich bestimmte - und in diesem Sinn registrierte - Sitz einer GmbH ist auch, soweit nach der JN der Sitz einer GmbH Zuständigkeitsmerkmal ist, ausschließlich bestimmend; unerheblich ist dabei, daß die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort geführt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 771/79
    Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 771/79
    Veröff: GesRZ 1980,219
  • 4 Ob 52/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 52/81
    Beisatz: Das Gericht hat im Zuständigkeitsstreit nicht zu prüfen, ob die für die Begründung des Unternehmenssitzes maßgebende Handelsregistereintragung materiell richtig ist. (T1) Veröff: Arb 9986 = GesRZ 1982,53
  • 6 Ob 586/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 586/91
    Beisatz: Hier: Kommanditgesellschaft (T2)
  • 8 Ob 240/99y
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 240/99y
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/159
  • 13 Os 46/00
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 46/00
  • 1 Ob 146/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
    Auch; Beisatz: Zum Vermögensgerichtsstand; Ist der Schuldner eine juristische Person, kommt es auf deren Sitz an. (T3)
    Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben. Die Frage, ob die inländische Zweigniederlassung einer juristischen Person zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit ausreichen könnte, musste nicht geprüft werden, weil diese bereits vor Antragstellung aufgelöst wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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