Norm
ArbGerG §3Rechtssatz
Der gesellschaftsvertraglich bestimmte - und in diesem Sinn registrierte - Sitz einer GmbH ist auch, soweit nach der JN der Sitz einer GmbH Zuständigkeitsmerkmal ist, ausschließlich bestimmend; unerheblich ist dabei, daß die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019