Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Die Klage, mit der Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, hat kurz und vollständig anzugeben, auf welche Tatsachen des haftungsbegründende Verhalten gegründet wird. Es hat sich dabei auch die Prüfung des Verschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, auf die der Kläger das Verschulden gestützt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037745Dokumentnummer
JJR_19791206_OGH0002_0080OB00132_7900000_001