Norm
VersVG §23Rechtssatz
Entspricht das versicherte Kraftfahrzeug nicht den Zulassungsbestimmungen, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, wenn dieses vom Versicherungsnehmer weiterbenützt wird. Schon objektiv muß diese aber auf gewisse Dauer berechnet sich. Der Versicherer muß daher beweisen, daß die Weiterbenützung auf eine gewisse Dauer entweder erfolgt ist oder doch geplant war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043451Dokumentnummer
JJR_19791206_OGH0002_0070OB00056_7900000_001