RS OGH 1979/12/6 7Ob563/79, 7Ob543/80, 6Ob669/82, 7Ob24/87, 1Ob2305/96v, 3Ob135/99w, 1Ob221/01h, 1Ob

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Veröffentlicht am 06.12.1979
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Norm

ABGB §1037

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen daher bei vernünftiger Beurteilung durch die Geschäftsführung verbessert worden sein. Kommen Vermögensrechte in Betracht, so muss der Geschäftsherr bereichert worden sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 563/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 563/79
  • 7 Ob 543/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 543/80
    nur: Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1)
    Beisatz: Hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik. (T2)
    Veröff: EvBl 1980/168 S 492
  • 6 Ob 669/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 669/82
    Veröff: JBl 1981,151 = VersR 1981,765
  • 7 Ob 24/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 24/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/100 = VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230
  • 1 Ob 2305/96v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2305/96v
    nur T1
  • 3 Ob 135/99w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 135/99w
    nur T1; Beisatz: Der Vorteil muss außer Zweifel stehen, dem Geschäftsherrn dürfen nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T3)
  • 1 Ob 221/01h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 221/01h
    Beisatz: Im Sinn des § 1037 ABGB wird das Geschäft dann zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt, wenn einerseits nach der Verkehrsauffassung eine objektive Wertvermehrung eingetreten ist und diese andererseits bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und all seinen Interessen entspricht. (T4)
  • 1 Ob 226/06a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 226/06a
  • 5 Ob 119/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 119/09z
    nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    nur T1
  • 3 Ob 228/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 228/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T5)
    Beisatz: § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen. (T6)
    Beisatz: Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein. (T7)
  • 7 Ob 81/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
    Veröff: SZ 2015/69
  • 4 Ob 135/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 135/16f
    Auch; Beisatz: Zu § 4 Abs 2 KSchG. (T8)
  • 6 Ob 35/19v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 35/19v
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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