Index
L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des H aus O, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte KEG in 4614 Marchtrenk, Linzerstrasse 11, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Mai 2000, Zl. 1/02-37.401/2-2000, betreffend Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. HH in D, 2. RH in D, 3. MR in D, 4. EK in S, 5. Dipl. Ing. EI in U, Deutschland, 6. GB in P,
7.
RK in D, Deutschland, 8. KB in U, Deutschland, 9. JK in L,
10.
BS in D, 11. DH in O, Deutschland, 12. AM in N, Deutschland,
13.
CH in M, Deutschland, 14. Dr. PH in E, Deutschland, 15. MM in E, Deutschland, 16. IK in H, 17. OH in N, Deutschland, 18. YG in D, Deutschland, 19. JR in I, Deutschland, 20. PF in M, Deutschland, 21. AS in M, Deutschland, 22. Dr. GW in G, Deutschland, 23. PL in H, 24. EG in H, 25. GB in A, Deutschland,
26. NK in M, Deutschland, 27. IF in A, 28. JB in L, 29. WB in D, Deutschland, 30. ES in M, Deutschland, 31. Dr. HB in H, Deutschland, 32. T KG in H, 33. SL in S, Deutschland, 34. ES in H,
35. KT in P, 36. ED in G, Deutschland, 37. Dipl. Ing. WK in E, Deutschland, 38. MN in W, 39. Ing. JB in L, 40. FW in B, Deutschland, 41. Dr. WR in S, Deutschland, 42. GO in P, Deutschland, 43. Dr. BS in Z, 44. Ing. HH in L, 45. EG in B, Deutschland, 46. Dr. KT in D, Deutschland, 47. RH in B, Deutschland, 48. PF in B, Deutschland, 49. AZ in M, Deutschland,
50.
MS in D, Deutschland, 51. WS in S, 52. EL in H, Deutschland,
53.
KS in H, 54. KH in H, Deutschland, 55. IW in E,
56.
Dipl. Ing. Dr. LK in H, 57. Dr. WW in P, Deutschland, 58. HH in P, Deutschland, 59. IF in M, Deutschland, 60. SK in M, Deutschland, 61. HE in M, Deutschland, 62. WM in H, 63. HA in H,
64.
OS in H, 65. MF in S, Deutschland, 66. CW in H, 67. EM in L,
68.
FH in H, 69. MA in E, Deutschland, 70. HW in H, 71. GB in P,
72.
HS in S, Deutschland, 73. Ing. IV in P, Tschechien,
74.
Ing. KW in L, 75. Dr. RH in W, 76. Ing. WS in W, 77. WL in G, Deutschland, 78. Dr. EP in M, Deutschland, 79. AG in H, 80. CH in S, 81. RH in S, 82. NG in O, 83. IG in O, 84. Dr. HW in L,
85.
Mag. CW in L, 86. Dr. PK in H, 87. RK in H, 88. Dr. ES in U,
89.
GS in U, 90. CG in L, 91. PL in A, Deutschland, 92. BL in A, Deutschland, 93. GW in H, 94. HW in H, 95. KH in W, Deutschland,
96. GH in W, Deutschland, 97. CG in G, Deutschland, 98. AG in G, Deutschland, 99. Dr. CM in A, 100. RM in A, 101. IL in D,
102. Dipl. Ing. WR in D, alle vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, 103. Gemeinde S, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--, sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen von insgesamt EUR 934,16 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 1973 wurde eine Baubewilligung für die Errichtung eines Appartmenthauses auf dem Grundstück Nr. 360, EZ 374, Grundbuch H, erteilt.
Mit Eingabe vom 25. Februar 1999 begehrte der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger eines früheren Eigentümers des diesem Grundstück benachbarten Grundstückes Nr. 361/7, EZ 343, Grundbuch H, die Zustellung einer Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides vom 10. Mai 1973. Der Bewilligungsbescheid sei weder seinem Rechtsvorgänger noch ihm zugestellt worden.
Nach Übermittlung dreier Baubewilligungsbescheide, darunter jenes vom 10. Mai 1973, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. März 1999 dagegen Berufung mit den Anträgen, die angefochtenen Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde dahingehend abzuändern, dass die den Bescheiden zu Grunde liegenden Ansuchen abgewiesen werden. Das Bauvorhaben sei tatsächlich nicht nur auf dem Grundstück Nr. 360 der KG H sondern teilweise auch auf dem (seinem) Grundstück Nr. 361/7 ausgeführt worden. Es widerspreche auch dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz und der Bauplatzerklärung und sei hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände sowie der Höhe des Bauwerks rechtswidrig. Der Beschwerdeführer stellte im selben Schriftsatz den Antrag, die Behörde möge den gesetzmäßigen Zustand herstellen und den Eigentümern die hiezu erforderlichen Aufträge erteilen.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 1999 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.
Mit Bescheid vom 3. September 1999 wies die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Salzburger Landesregierung, die der Vorstellung stattgab und ausführte, dass in dem von der "Berufungsbehörde neu aufzurollenden Bauverfahren" zu prüfen sein werde, ob gegebenenfalls eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid der Salzburger Landesregierung mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/06/0020, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers sei zu Recht erfolgt, weil er sie entgegen Art. V Abs. 5 der Novelle zum Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 39/1997, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle am 1. Juli 1997 erhoben habe.
Mit Schriftsatz vom 11. November 1999 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG bei der mitbeteiligten Gemeinde wegen Nichtentscheidung über seinen Antrag vom 10. März 1999 ein und brachte vor, dass die mitbeteiligte Gemeinde nicht rechtzeitig über seinen Antrag gemäß § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) entschieden habe.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Februar 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. März 1999 auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 16 BauPolG nicht stattgegeben. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie sehr wohl den Sachverhalt von Amts wegen erhebe, das Begehren des Beschwerdeführers finde in § 16 BauPolG jedoch keine Deckung. Soweit es um die Überbauung seines Grundstückes gehe, stehe es dem Beschwerdeführers frei, Abhilfe im Zivilrechtsweg zu suchen.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde. Darin brachte er vor, dass das gegenständliche Gebäude auf dem Grundstück Nr. 360, Grundbuch H, nicht nur teilweise auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück Nr. 361/7, Grundbuch H, errichtet worden sei, sondern dass es auch den Vorschriften des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes und der darauf gestützten Bauplatzerklärung widerspreche. Ein Heranbauen an die Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 361/7, Grundbuch H, sei unzulässig. Umso mehr gelte das für den erfolgten Überbau über die Grundstücksgrenze. Weiters überschreite das Bauwerk die zulässige Bauhöhe erheblich. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Nachbar als Partei im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich gewährleistetes subjektives Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes habe, insbesondere auf Einhaltung der Vorschriften über das Ausmaß des Bauwerkes. Dieses Recht gründe im gegenständlichen Verfahren auf § 16 Abs. 6 BauPolG.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2000 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 16 Abs. 6 BauPolG aus, dass diese Bestimmung erst mit der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Novelle zum Baupolizeigesetz LGBl. Nr. 48/1983 eingeführt worden und zufolge ihres des Art. II Abs. 2 der zitierten Novelle auf zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen nicht anzuwenden sei. Für das vom Beschwerdeführer bekämpfte Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 360, Grundbuch H, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 1973 die Baubewilligung und mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 1973 auch die Benützungsbewilligung erteilt worden. Schon aus diesem Grund sei der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen.
Die belangte Behörde führte ergänzend aus, dass selbst bei Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 BauPolG für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, weil die für den Nachbarn geschaffene Antragsstellung vor allem eine Abhilfe bei Verletzung der Abstandsbestimmungen im Bauplatz und zu anderen Bauten schaffen solle, nicht jedoch der Beseitigung unzulässiger Überbauten oder Bebauungen auf fremdem Grund diene. Der Bestimmung des § 16 Abs. 6 BauPolG liege das Konzept zu Grunde, dem Nachbarn Abhilfe gegen rechtswidrige bauliche Maßnahmen auf fremdem Grund zu verschaffen, die die Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes zu seinem Nachteil verletzten. Diese Bestimmung gebe aber keine Handhabe zur Beseitigung über dem Grund des Nachbarn errichteter Bauten oder Bauteile. Vielmehr habe der Beschwerdeführer, wenn er meine, dass dadurch sein Eigentumsrecht verletzt würde, diesbezüglich Abhilfe bei den ordentlichen Gerichten zu suchen. Nach den Bestimmungen der Salzburger Landbauordnung sei die Errichtung von Bauvorhaben bis zur Grundgrenze der Nachbarliegenschaft zulässig gewesen und der Vorstellung sei auch aus diesem Grunde nicht stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligten Parteien legten Gegenschriften vor und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 16 Abs. 3 und 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997 (Wiederverlautbarung), lauten:
"Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen
§ 16
...
(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
...
(6) Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs 1 bis 4 und die Parteistellung in diesem Verfahren zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 30 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht."
Gemäß Art. IV Z. 2 der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, wird durch die Wiederverlautbarung folgender Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1983, in der Fassung des Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1983, nicht berührt; er bezieht sich auf den in Art. III Z. 3 der Kundmachung angeführten Tag des Inkrafttretens der Baupolizeigesetz-Novelle 1983, den 1. Juli 1983:
"(2) Auf zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen finden die jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Art I Z 11 und 12 keine Anwendung."
Der Beschwerdeführer wiederholt sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen und meint, die belangte Behörde habe verkannt, dass § 16 Abs. 6 erster Satz BauPolG auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Er verweist auf das Baurechtsreformgesetz 1996, LGBl. Nr. 39 (mit dem der zweite Satz des § 16 Abs. 6 BauPolG eingefügt wurde). Art. V Abs. 2 dieses Gesetzes ordne das Inkrafttreten des § 16 Abs. 6 BauPolG in der Fassung dieser Novelle mit 1. Juli 1998 an. Dies habe bewirkt, dass die - auf den ersten Satz des § 16 Abs. 6 leg. cit. bezogene -
Übergangsbestimmung des LGBl. Nr. 48/1983 überholt sei. Die maßgebliche Übergangsbestimmung sei Art. V Abs. 2 des Baurechtsreformgesetzes 1996, LGBl. Nr. 39/1997. Damit stehe eindeutig fest, dass der gesamte § 16 Abs. 6 BauPolG in der Fassung des Baurechtsreformgesetzes 1996 seit 1. Juli 1998 in Kraft stehe und auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. März 1999 anwendbar sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich Art. V Abs. 2 des Baurechtsreformgesetzes 1996 nur auf den durch dieses Gesetz dem § 16 Abs. 6 angefügten Satz bezieht. Dadurch wurde Art. II Abs. 2 der Baupolizeigesetz-Novelle 1983 nicht aufgehoben, sondern bleibt für den ersten Satz des § 16 Abs. 6 BauPolG weiterhin von Bedeutung.
Diesem Umstand wurde auch zutreffend bei der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997, mit deren Art. IV Z. 2 Rechnung getragen. Hingewiesen wird darauf, dass der dergestalt wiederverlautbarte Wortlaut der gegenständlichen Bestimmungen nach § 3 des Salzburger Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1987, maßgeblich ist.
Dem oben angeführten Art. IV Z. 2 der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 40/1997 ist daher zu entnehmen, dass dessen § 16 Abs. 6 erster Satz BauPolG für vor dem 1. Jänner 1984 ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen keine Anwendung findet. Daher wurde auch der Beschwerdeführer durch die Nichtstattgabe seines Antrages auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Grunde des § 16 BauPolG in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, weil im Allgemeinen - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - niemandem, also auch nicht dem Nachbarn, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zusteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 1983, Zl. 83/06/0231, BauSlg. Nr. 160, und das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0327, m.w.N.).
Ob, und auf welche Weise die Baubehörden im vorliegenden Fall gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG allenfalls vorzugehen haben und ob der Beschwerdeführer gegen die mitbeteiligten Parteien einen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung einer Überbauung seines Grundstückes besitzt, war im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Fragen, die der Beschwerdeführer dabei erörtert wissen will (insbesondere das Vorliegen einer zivilrechtlichen Einigung mit den mitbeteiligten Parteien), wie dargelegt vom Verwaltungsgerichtshof gar nicht zu beurteilen waren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 8. Mai 2003
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060089.X00Im RIS seit
24.06.2003