Norm
StVO idF 6.Nov 1976 §17 Abs4Rechtssatz
Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074461Dokumentnummer
JJR_19791206_OGH0002_0080OB00224_7900000_001