Norm
KFG 1967 §2 Z14Rechtssatz
Benützt der Versicherungsnehmer ein Motorfahrrad mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, als diese durch die Bauart bestimmt ist, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, gleichgültig, ob dieser Zustand schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestand oder ob er erst später geschaffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065518Dokumentnummer
JJR_19791206_OGH0002_0070OB00056_7900000_002