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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 2000, Zl. Ve1-550-2838/1-2, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Schützengilde W, p.A. H in W, 2. Stadtgemeinde Wörgl, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid, und den weiters vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. März 1999 wurde der erstmitbeteiligten Partei über ihr Ansuchen vom 8. August 1996 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Schießanlage auf einem Grundstück im Gemeindegebiet erteilt; die Einwendungen des Beschwerdeführers als Nachbarn sowie einer weiteren Nachbarin, H. R., wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen und teils auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und H. R. Berufung.
Mit Berufungsbescheid vom 23. August 1999 wurde der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, als 17 weitere Vorschreibungen erfolgten. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer sowie H. R. Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
1. die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen,
2. der Vorstellung der H. R. hingegen Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen.
Tragender Grund der Aufhebung war, dass die Nachbarin H. R. rechtzeitig eine Verletzung der Abstandsvorschriften durch die Errichtung des Schutzwalles geltend gemacht habe. Die Gemeindebehörden hätten sich mit diesem Einwand aber nicht ausreichend auseinander gesetzt. Es sei daher insofern (auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht) eine Rechtsverletzung der Nachbarin H. R. zu erkennen, was zu einer Aufhebung des Berufungsbescheides zu führen habe. Im fortgesetzten Verfahren werde die Berufungsbehörde nach "Detaillierung der konkreten ursprünglichen Geländeverhältnisse" eine neuerliche Überprüfung dahingehend vorzunehmen haben, ob die Abstandsvorschriften im Sinne des § 7 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1989 eingehalten würden. "Andererseits" werde von den Baubehörden auf eine den Abstandsvorschriften entsprechende Adaptierung sämtlicher Böschungsmaßnahmen (Schutzdämme) hinzuwirken sein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 651/00-11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer erachtet sich (nach der Formulierung des Beschwerdepunktes) durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt; entscheidungswesentliche Tatsachen seien während des gesamten Verwaltungsverlaufes überhaupt nicht bzw. nur unvollständig erhoben bzw. unberücksichtigt gelassen worden. Darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid sein subjektivöffentliches Recht, wonach eine Baubewilligung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden dürfe.
Im Beschwerdefall kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchteil 1. die Vorstellung des Beschwerdeführers (zwar) als unbegründet abgewiesen, aber zugleich mit Spruchpunkt 2. den bekämpften Berufungsbescheid (infolge Vorstellung der Nachbarin H. R.) aufgehoben hat. Im Hinblick auf diese Aufhebung ist Spruchteil 1. vom Ergebnis her praktisch wirkungslos, weil ja infolge - gänzlicher - Aufhebung des Berufungsbescheides neuerlich über die Berufungen zu entscheiden ist und die tragenden Gründe der belangten Behörde für ihre abweisliche Entscheidung keinerlei Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten, weil es sich ja begrifflich nicht um tragende Gründe einer aufhebenden Entscheidung handelt. Eine solche Bindungswirkung kann lediglich den tragenden Aufhebungsgründen des Spruchpunktes 2. zukommen (vgl. zu einer ähnlichen prozessualen Konstellation beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0119).
Dass aber der von der belangten Behörde herangezogene tragende Aufhebungsgrund den Beschwerdeführer in subjektivöffentlichen Nachbarrechten verletzte, behauptet er gar nicht (und es ist dies auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit abzuleiten; vielmehr geht es ihm um die Lärmimmissionen und die Befangenheit der Mitglieder der Berufungsbehörde).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2003
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060046.X00Im RIS seit
15.09.2003