Norm
ZPO §261 Abs3Rechtssatz
Die Anfechtung des die Berufung zurückweisenden berufungsgerichtlichen Beschlusses ist gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen, wenn eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vorliegt. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob die Anfechtung des Beschlusses mit Berufung zu erfolgen hat (§ 361 Abs 3 ZPO), sondern darauf, daß auch die zweite Instanz mit Beschluß zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040197Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0040OB00588_7900000_002