Norm
ABGB §37 C1Rechtssatz
Ein Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das Rechtsgeschäft anzuwenden ist, weil der Zweck der Rechtsnorm ansonsten vereitelt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021