Norm
ABGB §1447Rechtssatz
Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034223Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021