Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Im Außerstreitverfahren zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes eines minderjährigen Kindes kommt dem Präsidenten des OLG nach dem Verfahrensgegenstand keine Beteiligtenteilung zu, weil die Bestimmung der dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind geschuldeten Unterhaltsbeträgen die vom Rekurswerber zu wahrende Rechtsstellung des Bundes nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011