RS OGH 1979/12/12 6Ob779/79, 10Ob15/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1979
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Norm

AußStrG §9 A2c
UVG §14
UVG §22

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes eines minderjährigen Kindes kommt dem Präsidenten des OLG nach dem Verfahrensgegenstand keine Beteiligtenteilung zu, weil die Bestimmung der dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind geschuldeten Unterhaltsbeträgen die vom Rekurswerber zu wahrende Rechtsstellung des Bundes nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 779/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 6 Ob 779/79
    RZ 1981/41,178
  • 10 Ob 15/11w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 15/11w
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die durch die Neufassung des § 15 UVG mit der UVG?Nov 1980 und das AußStrG 2005 geschaffene neue Rechtslage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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