Norm
EO §222 Abs4 aRechtssatz
An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO begehrt. Ist die Behebung allfälliger Zweifel der Erklärung bei der Verteilungstagsatzung nicht möglich, wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des § 222 EO aufzuteilen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003462Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00136_7900000_002