RS OGH 1979/12/12 3Ob136/79, 3Ob12/84, 3Ob162/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1979
beobachten
merken

Norm

EO §222 Abs4 a
EO §222 Abs4 c

Rechtssatz

An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO begehrt. Ist die Behebung allfälliger Zweifel der Erklärung bei der Verteilungstagsatzung nicht möglich, wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des § 222 EO aufzuteilen sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 136/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 136/79
    Veröff: EvBl 1980/103 S 325 = SZ 52/181
  • 3 Ob 12/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 12/84
    nur: An den Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek sind keine besonders strengen Inhaltserfordernisse zu stellen. Es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Ziffern die Einräumung von Ersatzhypotheken für seinen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO begehrt. (T1)
  • 3 Ob 162/94
    Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 162/94
    nur: Wird bei mehreren für die Einverleibung eines Ersatzpfandrechtes in Betracht kommenden nicht versteigerten Liegenschaften der Ersatzanspruch auf diese im Verhältnis des § 222 EO aufzuteilen sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003462

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0030OB00136_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten