Norm
GmbHG §4 Z1Rechtssatz
Der Sitz der Gesellschaft muß zwar mit dem Ort, an dem sie tatsächlich ihre Geschäfte betreibt, nicht übereinstimmen, doch wird dies in der Regel der Fall sein, insbesondere wenn die Gesellschaft überhaupt nur eine Betriebstätte oder ein Geschäftslokal besitzt; dessen Anschrift ist dem Registergericht bekanntzugeben und auch zu veröffentlichen. Unter dieser Anschrift sind grundsätzlich auch Zustellungen in den die juristische Person betreffenden gerichtlichen Verfahren vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036335Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00138_7900000_001