Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Das abstrakte Geschäft der Anweisung besteht in einer doppelten Ermächtigung: des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden. Von dem wirtschaftlich nahestehenden Geschäft des Auftrages, beziehungsweise der Bevollmächtigung unterscheidet sich die Anweisung dadurch, dass der Angewiesene im eigenen Namen leistet, der Beauftragte im Namen des Auftragsgebers (Vollmachtsgebers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021