Norm
EO §370 ERechtssatz
Ein in den §§ 370, 371 EO angeführten Exekutionstitel bildet solange eine taugliche Grundlage für eine Sicherungsexekution als er durch die Prozeßlage noch nicht überholt ist. Nur nach Bewilligung der Sicherungsexekution eingetretene Änderungen der Verfahrenslage bleiben bis zur rechtskräftigen Aberkennung des gesicherten Anspruches unberücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015