Norm
EO §78Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht die zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes auf Grund der auch im Rekursverfahren analog anzuwendende Bestimmung des § 496 Abs 1 und 3 ZPO durch eine abweisende Sachentscheidung ersetzt, liegt trotz einer auf eine Bestätigung hinweisenden Fassung des Spruches in Wahrheit eine von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichende, nämlich erstmalige Sachentscheidung vor, die in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit einer Abänderung gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002400Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00136_7900000_001