TE Vwgh Beschluss 2003/5/8 2003/06/0033

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark;
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauG Stmk 1995 §1;
BauG Stmk 1995 §29;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Graz 1967 §45 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der MA in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Februar 2002, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19. Februar 2002, wurde dem HA gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes die baubehördliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsmäßigen Ausführung eines nicht unterkellerten, eingeschoßigen Geschäftsgebäudes erteilt und zugleich gegen das Vorhaben geltend gemachte Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine am 5. März 2002 zur Post gegebene Berufung.

In der am 21. Februar 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Nichterledigung der Berufung durch die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als belangte Behörde geltend gemacht.

Bei der Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes handelt es sich - dem § 1 leg. cit. zufolge - um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Im vorliegenden Fall wäre - darauf weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hin - vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG i.V.m.

§ 45 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, m.w.N., auf die zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Wien, am 8. Mai 2003

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060033.X00

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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