Norm
StGB §117 Abs2Rechtssatz
In den Fällen des § 117 Abs 2 StGB liegt grundsätzlich ein Offizialdelikt vor, allerdings in der eingeschränkten Form des Ermächtigungsdelikts (mit subsidiärer Anklageberechtigung des Beleidigten) und mit der weiteren Einschränkung, daß der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen auf Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen darf; weitere Beschränkungen des öffentlichen Anklägers sind dagegen weder dem § 117 Abs 2 StGB noch den Prozeßvorschriften zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093504Dokumentnummer
JJR_19791213_OGH0002_0120OS00163_7900000_002