TE Vfgh Beschluss 2008/2/25 V85/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/01 Bergrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
AbstandsV über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 08.02.06
MinroG §153, §181
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung derAbstandsverordnung betreffend Sicherheitsabstände zu Bergbauanlagenmangels Legitimation; Zumutbarkeit des Umwegs über Antrag aufBewilligung einer Bergbauanlage iSd Mineralrohstoffgesetzes

Spruch

Verfassungsgerichtshof

Judenplatz 11, 1010 Wien

V 85/07-8römisch fünf 85/07-8

B E S C H L U S S :

         Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des

Präsidenten  Dr. K o r i n e k ,  in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Dr. B i e r l e i n  und der Mitglieder Dr. H e l l e r ,

Dr. H o l z i n g e r ,  Dr. K a h r  und Dr. L i e h r  als

Stimmführer, im Beisein der Schriftführerin Dr. K o n e c n y ,  über

den Antrag der  M a r k t g e m e i n d e  P r o t t e s ,

Hauptplatz 1, 2242 Prottes, vertreten durch die Lawpartners Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH, Dr. W. Exner-Platz 6, 2230 Gänserndorf, die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über "Sicherheitsabstände" zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, BGBl. I 56/2006 vom 8. Februar 2006, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:Hauptplatz 1, 2242 Prottes, vertreten durch die Lawpartners Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH, Dr. W. Exner-Platz 6, 2230 Gänserndorf, die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über "Sicherheitsabstände" zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006, vom 8. Februar 2006, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antrag wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :-TEXT-Begründung:Begründung:

1. Die in Niederösterreich gelegene Marktgemeinde Prottes beantragt die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten

vom 8. Februar 2006, BGBl. II 56/2006 (im Folgenden: AbstandsVO).vom 8. Februar 2006, Bundesgesetzblatt römisch II 56 aus 2006, (im Folgenden: AbstandsVO).

Der Bundesminister für Wirt--

(25. Februar 2008)

schaft und Arbeit hat mit der angefochtenen Verordnung Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und für vergleichbare Tätigkeiten festgelegt. Die Verordnung trat rückwirkend

mit 1. Februar 2006 in Kraft. 1. Die in Niederösterreich

gelegene Marktgemeinde Prottes beantragt die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 8. Februar 2006, BGBl. II 56/2006 (im Folgenden: AbstandsVO). Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit der angefochtenen Verordnung Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und für vergleichbare Tätigkeiten festgelegt. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1. Februar 2006 in Kraft.gelegene Marktgemeinde Prottes beantragt die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 8. Februar 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2006, (im Folgenden: AbstandsVO). Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit der angefochtenen Verordnung Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und für vergleichbare Tätigkeiten festgelegt. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1. Februar 2006 in Kraft.

        2. Die Verordnung gründet sich auf die in §  181 des

Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden: MinroG), BGBl.  I  38/1999

idgF, enthaltene Ermächtigung.      2. Die Verordnung gründet sich

auf die in §181 des Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden: MinroG), BGBl. I 38/1999 idgF, enthaltene Ermächtigung.auf die in §181 des Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden: MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1999, idgF, enthaltene Ermächtigung.

        Diese Bestimmung lautet samt Überschrift:    Diese

Bestimmung lautet samt Überschrift:

"Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau"Erlassung von
Vorschriften über beim Bergbau

durchzuführende Schutzmaßnahmendurchzuführende Schutzmaßnahmen

§ 181. (1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- - und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-Paragraph 181, (1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- - und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-

-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen

Rohstoffs und die Art der Gewinnungs-- oder Speichertätigkeit

erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen

bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2)bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (Paragraph 153, Absatz 2,)

zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten si §181.

(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§153 Abs2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.nd.

        (2) Durch die Verordnungen nach Abs.  1 können sowohl

allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige,

einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im §  2 Abs.  1

genannten Art   oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere

auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand

der Technik (§  109 Abs.  3), beim Bergbau verwendeten

Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl.

oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung

von Einwirkungen auf die Umwelt (§  109 Abs.  3), insbesondere über

das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß der

Emissionen, getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte

Regeln der Technik verbindlich erklärt werden."      (2) Durch die

Verordnungen nach Abs1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im §2 Abs1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§109 Abs3), beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§109 Abs3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß der Emissionen, getroffen werden; es können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden."

3. Die Antragstellerin begründet ihre Antragslegitimation damit, dass durch die Abstandsverordnung 3. Die Antragstellerin begründet ihre Antragslegitimation damit, dass durch die Abstandsverordnung

* "in deren Kompetenz der Raumplanung bzw. --ordnun * "in deren Kompetenz der Raumplanung bzw. -ordnungg

unverhältnismäßig eingegriffen wird ...

unverhältnismäßig eingegriffen wird ...

* für sie als Baubehörde unmittelbare Handlungspflichten * für sie als Baubehörde unmittelbare Handlungspflichten

begründet werden ... begründet werden ...

* das Eigentum der Antragstellerin als betroffene * das Eigentum der Antragstellerin als betroffene

Liegenschaftseigentümerin in gesetz-- bzw Liegenschaftseigentümerin in gesetz- bzw..

verfassungswidriger Weise beschränkt wird ..."

verfassungswidriger Weise beschränkt wird ..."

4. Gemäß Art. 139 B--VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie -- im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit -- verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B--VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 4. Gemäß Artikel 139, B--VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie -- im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit -- verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B--VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999,

16.425/2002 und 16.426/20 4. Gemäß Art139 B-VG erkennt

der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).02).der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).02).

Der Antrag ist unzulässig: Der Antrag ist unzulässig:

4.1 Eine Gemeinde ist nicht schon dann zur Anfechtung von Verordnungen nach Art. 139 B--VG befugt, wenn ihre Organe (etwa als Baubehörde) diese in den bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben. Der Individualantrag dient nicht der Ausweitung des Kreises 4.1 Eine Gemeinde ist nicht schon dann zur Anfechtung von Verordnungen nach Artikel 139, B--VG befugt, wenn ihre Organe (etwa als Baubehörde) diese in den bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben. Der Individualantrag dient nicht der Ausweitung des Kreises

jener Behörden und Gerichte, die nach Art. 139 Abs. 1 B--VGjener Behörden und Gerichte, die nach Artikel 139, Absatz eins, B--VG

antragsbefugt sin 4.1 Eine Gemeinde ist nicht schon

dann zur Anfechtung von Verordnungen nach Art139 B-VG befugt, wenn ihre Organe (etwa als Baubehörde) diese in den bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben. Der Individualantrag dient nicht der Ausweitung des Kreises jener Behörden und Gerichte, die nach Art139 Abs1 B-VG antragsbefugt sind.d.

Voraussetzung des Individualantrages einer Gemeinde ist vielmehr, wie bei anderen Antragstellern, dass die Verordnung überhaupt in die (subjektive) Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Die antragstellende Gemeinde führt als solche subjektiven Rechte ihr Eigentumsrecht an Grundstücken, die in der Abstandszone liegen, sowie ihr Recht auf Selbstverwaltung an. Voraussetzung des Individualantrages einer Gemeinde ist vielmehr, wie bei anderen Antragstellern, dass die Verordnung überhaupt in die (subjektive) Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Die antragstellende Gemeinde führt als solche subjektiven Rechte ihr Eigentumsrecht an Grundstücken, die in der Abstandszone liegen, sowie ihr Recht auf Selbstverwaltung an.

4.2 Die Antragstellung ist jedoch nur zulässig, wenn kein anderer Weg zur Verfügung steht, die Frage der Gesetzwidrigkeit einer

Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. 4.2

Die Antragstellung ist jedoch nur zulässig, wenn kein anderer Weg zur Verfügung steht, die Frage der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

§ 153 Abs. 2 MinroG regelt das Verfahren zur Erteilung Paragraph 153, Absatz 2, MinroG regelt das Verfahren zur Erteilung

einer Baubewilligung in Bergbaugebieten und hat folgenden Wortlaut:

§153 Abs2 MinroG regelt das Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung in Bergbaugebieten und hat folgenden Wortlaut:

"Bergbaugebiete"Bergbaugebiete

§ 153. (1) ... §153. (1) ...Paragraph 153, (1) ... §153. (1) ...

  1. (2)Absatz 2In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung desIn Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 156, Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des

Vorhabens anzuschließen." (2) In Bergbaugebieten dürfen

nach Maßgabe des §156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen."

Der antragstellenden Gemeinde steht also im Bewilli

gungsverfahren gemäß § 153 Abs. 2 MinroG ein Weg zur Verfügung,gungsverfahren gemäß Paragraph 153, Absatz 2, MinroG ein Weg zur Verfügung,

einen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlgG. 15.004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl. VfSlg. 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998 undeinen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlgG. 15.004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist vergleiche VfSlg. 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998 und

15.524/1999, Beschluss vom 27.6.2007, V 21/07). Der15.524/1999, Beschluss vom 27.6.2007, römisch fünf 21/07). Der

antragstellenden Gemeinde steht also im Bewilligungsverfahren gemäß §153 Abs2 MinroG ein Weg zur Verfügung, einen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 15.004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl. VfSlg. 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998 und 15.524/1999, Beschluss vom 27.6.2007, V21/07).antragstellenden Gemeinde steht also im Bewilligungsverfahren gemäß §153 Abs2 MinroG ein Weg zur Verfügung, einen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 15.004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist vergleiche VfSlg. 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998 und 15.524/1999, Beschluss vom 27.6.2007, V21/07).

4.3 Schon die Möglichkeit, einen Bescheid im Verwal tungsverfahren zu erwirken und diesen letztlich beim Verfassungs gerichtshof zu bekämpfen, macht den Individualantrag unzulässig.

4.3 Schon die Möglichkeit, einen Bescheid im Verwaltungsverfahren zu erwirken und diesen letztlich beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, macht den Individualantrag unzulässig.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz 5. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz

VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 25. Februar 2008

Der Präsident:

Dr. K o r i n e k

Schriftführerin:

Dr. K o n e c n y

Schlagworte

Bergrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V85.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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