Norm
AHG §6 Abs1Rechtssatz
Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend (vgl SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019