RS OGH 1979/12/14 1Ob36/79, 1Ob22/92, 1Ob320/97h, 1Ob41/99g, 1Ob251/05a, 1Ob142/06y, 1Ob143/07x, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

AHG §1 Cd2
ABGB §1311 IIa
BWG §69

Rechtssatz

Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Der Bund haftet in diesem Sinn für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach dem Kreditwesengesetz (hier: 1939) gegenüber den Gläubigern (Sparern) der Bank.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 36/79
    Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = JBl 1980,539 (zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = ÖZW 1980,85 (zustimmend Frotz)
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die Bankaufsicht sind Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 obliegenden Aufsichtspflicht und einem bei einem Gläubiger dadurch eingetretenen Schaden besteht. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788
  • 1 Ob 320/97h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
    Auch; nur: Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). (T2); Beisatz: Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten bezweckt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht. (T3)
  • 1 Ob 41/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 41/99g
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/75
  • 1 Ob 251/05a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 251/05a
    Auch; Beisatz: Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. (T4); Beisatz: Die Normen über die Bankenaufsicht sollen - neben der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse - insbesondere auch die Gläubiger von Banken auf Grund von Bankgeschäften schützen. Aber: Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. (T5); Veröff: SZ 2006/53
  • 1 Ob 142/06y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 142/06y
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst. (T6); Veröff: SZ 2006/150
  • 1 Ob 143/07x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 143/07x
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T7)
  • 1 Ob 19/08p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 19/08p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Überwachungspflicht der Rechtsanwaltskammer. (T8)
  • 1 Ob 187/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T9); Bem: Siehe dazu RS0124469. (T10)
  • 1 Ob 232/08m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 232/08m
    Vgl auch; Beis wie T9; Bem wie T10
  • 1 Ob 28/09p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 28/09p
    Auch; Beisatz: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T11); Bem: Siehe dazu RS0124674. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049847

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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