Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Auch wenn ein schweizerisches Gericht nicht nur die Vaterschaft eines Schweizers betreffend ein uneheliches österreichisches Kind feststellte, sondern ihn auch zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahr verurteilte, kann das österreichische Vormundschaftsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters neu bemessen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 (BGBl 1961/293); Haager Übereinkommen über die Annerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl 1961/294)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007253Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00781_7900000_001