Norm
ABGB §886Rechtssatz
Die Stellung des Optionsberechtigten ähnelt jener des Anerklärten bei einem Offert mit verlängerter Bindungswirkung. Daher gilt die Schriftform für beide Willenserklärungen, nämlich die Optionsvereinbarung, und die Optionserklärung, durch die der in der Optionsvereinbarung näher bestimmte Vertrag in Geltung gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017278Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00772_7900000_002