TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/9 2003/18/0075

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1958, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 58, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Februar 2003, Zl. SD 34/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Februar 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 27. Februar 1999 mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums in Österreich. Dieser Aufenthaltstitel sei zuletzt bis 31. Oktober 2000 verlängert worden. Eine Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck sei in erster Instanz abgewiesen worden. Diesbezüglich sei ein Berufungsverfahren anhängig.

Der Beschwerdeführer sei von der Erstbehörde aufgefordert worden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nachzuweisen. Daraufhin habe er eine Einkommensbestätigung vorgelegt, nach der er als Geschäftsführer eine GesmbH monatlich S 20.000,-- (EUR 1.453,46) verdiene. Auch noch im Berufungsverfahren habe er vorgebracht, Gesellschafter und Geschäftsführer eine Bau-GesmbH zu sein. Diese Angaben seien insoweit wahrheitswidrig gewesen, als die genannte GesmbH laut Firmenbuchdatenbank am 28. Mai 2002 aufgelöst und ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die Berufungsangaben, wonach die GesmbH nach wie vor existent wäre, seien daher unrichtig. Da aus diesem Grund nicht nachvollziehbar gewesen sei, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt finanziere, sei er mit Schreiben vom 15. Jänner 2003 aufgefordert worden, den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel nachzuweisen und die Herkunft von allenfalls besessenen Unterhaltsmitteln glaubhaft zu machen. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Kopie eines Kapitalsparbuches vorgelegt, welches als einzige Kontobewegung eine Einzahlung von EUR 12.500,-- am 7. Oktober 2002 aufgewiesen habe. Dieser Kopie sei jedoch weder entnehmbar, dass der Beschwerdeführer über das auf diesem Konto befindliche Geld verfügungsberechtigt sei, noch woher diese Geldmittel stammten. Dem Fremden obliege es jedoch, von sich aus den Besitz von Unterhaltsmitteln nachzuweisen, wobei er auch glaubhaft zu machen habe, dass die Gelder nicht aus illegalen Quellen stammten. Diesen Erfordernissen sei der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgekommen. Die Vorlage der Kopie eines Sparbuches, das keinen Namen trage und bei dem nicht erkenntlich sei, für wen es legitimiert sei, könne - weil gleichsam von jedermann verwendbar - den Besitz von Unterhaltsmitteln nicht glaubhaft erscheinen lassen. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG sei daher verwirklicht.

Zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers trete erschwerend hinzu, dass er unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage sei, einen weiteren Aufenthaltstitel zu erlangen. Aus dem Akteninhalt sei der Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer das den beiden ersten Aufenthaltstiteln zu Grunde gelegene Studium lediglich als Vorwand benutzt habe, um nach Österreich zu kommen und hier einer (unrechtmäßigen) Beschäftigung nachzugehen. Dies sei jedoch mit der dafür erforderlichen Verlässlichkeit nicht feststellbar und dem Aufenthaltsverbot daher nicht zu Grunde zu legen. Insgesamt könne kein Zweifel daran bestehen, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Seine Familienangehörigen, die wenige Monate nach dem Beschwerdeführer in das Bundesgebiet gelangt seien, befänden sich seit rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylanträge unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die Gattin des Beschwerdeführers sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2002 ausgewiesen worden. Das Aufenthaltsverbot sei zweifelsfrei mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berge die Gefahr der Mittelbeschaffung durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten. Die solcherart bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von großem Gewicht.

Auch die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Familienangehörigen könnten auf eine aus der Aufenthaltsdauer ableitbare nachhaltige Integration verweisen. Die dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibenden Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet seien keinesfalls ausgeprägt. Dem stehe das einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage komme die Behörde zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2003/18/0059, mwN). Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das zu einer Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157).

Der Beschwerdeführer hat es unstrittig trotz Aufforderung unterlassen, die Herkunft des auf dem vorgelegten Kapitalsparbuch erliegenden Geldbetrages von EUR 12.500,-- sowie seine Verfügungsberechtigung darüber nachzuweisen. In der Beschwerde behauptet er - ohne jede Konkretisierung - einen Bargeldbetrag von EUR 5.000,-- zu besitzen, bringt aber nicht vor, sich bereits im Verwaltungsverfahren auf diesen Geldbetrag berufen zu haben und insoweit seine Verfügungsberechtigung und die Herkunft des Geldes nachgewiesen zu haben. Er behauptet zwar, dass die GesmbH, von der er früher ein Geschäftsführergehalt bezogen habe, nicht hätte aufgelöst werden dürfen, gesteht aber ausdrücklich zu, dass sich diese Gesellschaft in Liquidation befinde.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen sei und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, ist daher unbedenklich.

1.2. Aufgrund der mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, kann auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 27. Februar 1999, also seit etwa vier Jahren, zum Zweck des Studiums in Österreich aufhält. Weiters hat sie ihm den einige Monate kürzer dauernden inländischen Aufenthalt seiner Gattin und der drei Kinder zugute gehalten. Die aus dem inländischen Aufenthalt dieser Angehörigen ableitbaren familiären Interessen werden dadurch entscheidend relativiert, dass sich die Gattin und die Kinder nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylanträge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden und erstere bereits ausgewiesen worden ist. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Ehe inzwischen geschieden sei und sich die Kinder bei der jetzt mit einem Österreicher verheirateten Mutter befänden, macht der Beschwerdeführer - sollte es sich hiebei nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handeln (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) - einen weiteren die familiären Bindungen im Bundesgebiet ganz wesentlich schwächenden Umstand geltend.

Den jedenfalls nicht sehr gewichtigen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die - oben 1.2. dargestellte - aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Von daher kann die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180075.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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