Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Die Schadenshaftung ist auf jene Schäden beschränkt, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchen war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0049842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021