RS OGH 1979/12/14 1Ob779/79, 4Ob299/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

ABGB §901 II1
ABGB §901 II5
ABGB §914 IIId
ABGB §918 Ia
ABGB §918 Ib1
ABGB §918 Ib6
ABGB §921
ABGB §1090 IIe
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Bei Abschluß eines erst in relativ ferner Zukunft zu realisierenden Beherbergungsvertrages kann die Zulässigkeit eines zeitgerechten Rücktrittes des Gastes vom Vertrag ohne Eintritt der Folgen verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als in seiner Natur liegender Bestandteil des Vertrages anzusehen sein, besonders wenn wichtige Gründe auf Seite des Gastes vorliegen oder eine entsprechende Verkehrsübung besteht. Das Österreichische Hotelreglement kann, auch wenn dessen Geltung nicht vereinbart war, als Richtlinie für eine Verkehrsübung der österreichischen Hotellerie gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017476

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00779_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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